Für welche Maßnahmen an welchen Anlagen können Kostenbeiträge von den Anliegern erhoben werden?
Grundsätzlich können Erschließungsbeiträge (erstmalige Herstellung einer Anlage) sowie Ausbaubeiträge (Verbesserung oder Ausweitung einer bestehenden Anlage) abgerechnet werden. Allerdings können nur Maßnahmen an den in § 127 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgeführten Anlagen abgerechnet werden:
1. Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (dies sind die normalen Anliegerstraßen, Wohnstraßen, aber auch Fußgängerzonen und Plätze).
2. Öffentliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kfz nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (dies sind vor allen Dingen Fuß- und Wohnwege zwischen den Grundstücken).
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (dies sind die Straßen, die den Verkehr aus den Anliegerstraßen aufnehmen und aus dem Baugebiet nach draußen leiten).
4. Parkflächen und Grünanlagen (unter ersterem versteht man Flächen zum Parken von PKW, die Grünanlagen sind üblicherweise die typischen Parkanlagen).
5. Emissionsschutzanlagen (hier vor allen Dingen Lärmschutzwände). In Hamburg sind hierbei für die vorstehenden Anlagen allerdings nur die Beiträge für eine Ersterschließung zu erheben, nicht aber die Beiträge für eine spätere Erweiterung (siehe auch nächste Frage).
Kann die Stadt nur für die erstmalige Herstellung oder auch für den späteren weiteren Ausbau einer Straße Kosten auf die Anlieger umlegen?
Die Stadt Hamburg kann nur die erstmalige Herstellung einer Straße bei den Anliegern abrechnen, nicht auch spätere Ausbaumaßnahmen. Die ursprünglich hierfür in dem Hamburgischen Wegegesetz enthaltenen Vorschriften der §§ 51 ff des Hamburgischen Wegegesetzes über den Ausbaubeitrag wurden vom Hamburgischen Gesetzgeber abgeschafft.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Anlage abgerechnet werden kann?
Hierfür müssen nach dem Gesetz eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die erstmalige endgültige Herstellung der Anlage muss abgeschlossen sein. Hierfür müssen sowohl die im Gesetz (§ 49 Hamburgisches Wegegesetz) genannten Merkmale endgültiger Herstellung erfüllt sein, als auch das von einem eventuell geltenden Bebauungsplan oder der Gemeinde vorgegebene Bauprogramm abgeschlossen sein.
2. Der Grunderwerb der Flächen muss abgeschlossen oder aber die Unterhaltung der Straße auf den Flächen durch Dienstbarkeiten gesichert sein.
3. Es muss ein Bebauungsplan bestehen, der auch die Festlegung der Straße enthält.
4. Die Maßnahme musste erforderlich sein (Frage, ob die Anlage für die Erschließung erforderlich ist).
5. Öffentlichkeit der Anlage. Dies setzt voraus, dass die Widmung der Anlage (§§ 6, 8 des Hamburgischen Wegegesetzes) rechtskräftig abgeschlossen ist.
6. Die Straße muss in der Baulast der Gemeinde stehen. Dieses ist in Hamburg gemäß § 12 des Hamburgischen Wegegesetzes der Fall. Danach ist die Freie und Hansestadt Hamburg Trägerin der Wegebaulast.
7. Es muss eine gesetzliche Regelung des Erschließungsrechtes in der Gemeinde bestehen. Dieses ist in Hamburg mit den §§ 44 ff. des Hamburgischen Wegegesetzes der Fall.
8. Das Grundstück, für das Beiträge erhoben werden, steht nicht im Eigentum der Gemeinde. Die Gemeinde kann nicht von sich selbst Beiträge erheben. Hier entsteht die Abrechnungsfähigkeit erst mit einem Erwerb durch einen anderen Rechtsträger.
Wenn alle vorstehenden Voraussetzungen abgeschlossen und erfüllt sind, entsteht die so genannte „sachliche Beitragspflicht“ und der Beitrag könnte festgesetzt werden.
Was ist der Unterschied zwischen einem Erschließungsbeitrag und einem Ausbaubeitrag?
Ein Erschließungsbeitrag kann nach dem Hamburger Wegegesetz gefordert werden für die erstmalige endgültige Herstellung einer Verkehrsanlage. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages sind § 44 Hamburger Wegegesetz in Verbindung mit den §§ 127 – 135 Baugesetzbuch. Der Erschließungsbeitrag ist eine Kostenbeteiligung von Grundstückseigentümern, die an einer Verkehrsanlage (zum Beispiel Straße) liegen. Er dient der Gemeinde zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes. Für die Erweiterung und Verbesserung einer vorhandenen Erschließungsanlage kann nach § 51 Hamburger Wegegesetz ein Ausbaubeitrag erhoben werden zum Ausgleich der durch die Maßnahme den Grundeigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenen Vorteile.
Hinweis: Gemäß Beschluss des Hamburgischen Senates sollen die Ausbaubeiträge nunmehr abgeschafft werden, da sie nicht einmal die Verwaltungskosten für ihre Geltendmachung decken konnten.
In welcher Zeit muss ein Erschließungs- / Ausbaubeitrag gezahlt werden?
Nach § 135 Baugesetzbuch wird der Beitrag einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Muss ich für ein von einer vor dem Grundstück verlaufenden Straße bereits erschlossenes Grundstück erneut Erschließungsbeiträge zahlen, wenn an der hinteren Grundstücksgrenze eine weitere Straße hergestellt wird?
Ja, grundsätzlich gewährt auch die Zweiterschließung des Grundstückes einen so genannten Erschließungsvorteil, da eine weitere Möglichkeit zur Erreichung des Grundstückes geschaffen wird. Allerdings ist bei der Kostenberechnung für die Beitragsbemessung , welche sich gemäß § 47a HWG an den Grundstücksflächen orientiert, bei einer Bebaubarkeit von bis zu zwei Vollgeschossen (Nutzungsfaktor 1,2 bis 1,6 gem. § 47b HWG) die zu berücksichtigende Fläche des zweiterschlossenen Grundstückes um 40 Prozent, höchstens aber 600 Quadratmeter zu reduzieren.
Kann ich das dem Beitragsbescheid zugrundeliegende Zahlenwerk überprüfen lassen?
Ja. Sie können Einsicht in die Wegeakte nehmen. Diese wird geführt bei der Finanzbehörde, Abgabenamt. Hierbei ist vor allen Dingen das Zahlenwerk bezüglich der Größe der Anlage interessant. Die Höhe der Beiträge richtet sich in Hamburg nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nach Einheitssätzen. Diese sind im Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz festgesetzt. Diese Sätze werden in Abständen von mehreren Jahren von der Stadt an die tatsächliche Preisentwicklung angepasst.
Wann und wie verjähren Erschließungsbeiträge?
Man unterscheidet die Festsetzungsverjährung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 HWG sowie die Zahlungsverjährung gemäß § 63 Abs. 3 HWG. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Erschließungsanlage endgültig hergestellt wurde und die Beitragspflicht entstanden ist und beträgt insgesamt fünf Jahre. Der durch die Festsetzung ausgelöste Zahlungsanspruch verjährt dann wiederum innerhalb von fünf Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wurde (einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides, § 135 BauGB).
Wonach bestimmt sich die Höhe der abrechenbaren Kosten im Erschließungsrecht?
Für die Positionen Grunderwerb, Freimachung der Grundstücksflächen sowie Finanzierung sind die tatsächlich entstandenen Kosten centgenau in die Abrechnung einzustellen. Die Herstellungskosten der Erschließungsanlage (insbesondere Straßenbau, Nebenflächen, Entwässerung, Beleuchtung) werden gemäß § 46 Abs. 2 HWG nach Einheitssätzen, in der Regel pro Quadratmeterfläche der Erschließungsanlage berechnet. Die Höhe der Einheitssätze richtet sich nach dem Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Ich möchte ein Haus an einer Straße kaufen, welche mir insgesamt optisch einen unfertigen Eindruck macht. Wie kann ich sichergehen, dass hier keine Anliegerbeiträge mehr erhoben werden?
Es gibt die Möglichkeit, sich über den beitragsrechtlichen Zustand Ihres Grundstücks bei der Finanzbehörde, Bezirksverwaltung, Abteilung Anliegerbeiträge eine Anliegerbescheinigung erteilen zu lassen. Diese gibt Auskunft ob hier noch Anliegerbeiträge anstehen.
Ich bin Erbbauberechtigter an einem Grundstück. Nun hat man mir und nicht dem Eigentümer den Erschließungsbeitragsbescheid zugestellt. Wäre hier nicht eigentlich der Eigentümer zuständig?
Gemäß § 134 BauGB ergehen die Beitragsbescheide an die Eigentümer. Ist jedoch das Grundstück mit einem Erbbau belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers und ist beitragspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, wie lange das Erbbaurecht noch läuft