Allgemeinverfügung und Verordnung der Stadt Hamburg
Hier finden Sie die behördlichen Anordnungen der Stadt Hamburg zur Bewältigung der Corona-Krise.
Hier finden Sie die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg.
FAQ "Corona" (Steuern)
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen. Um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Hier gelangen Sie zum Dokument.
Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften
Die gesetzliche Regelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und gilt bis Ende August 2022: Erstmals virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich.
Hier gelangen Sie zum Artikel vom Bundesminesterium der Justiz und für Verbraucherschutz.
IFB-Hamburg: Hilfe und Unterstützung in Corona-Zeiten
Bundesförderung und Landesförderung aus einer Hand.
Hier gelangen Sie zur Seite der IFB-Hamburg.
Stunden ja. Erlassen?
Was machen private Vermieter, wenn ihre Mieter wegen der Corona-Krise nicht mehr zahlen können? Die Frage ist nicht einfach zu beantworten.
Grundsätzlich behält der Vermieter den Zahlungsanspruch. Der Mieter darf sich nicht auf Mietminderung berufen.
Außerdem gibt es eine ganze Reihe staatlicher Hilfen, die Mieter in Anspruch nehmen können. Für Wohnraummieter sind das vor allem das Wohngeld und die üblichen Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch.
Hier soll den Mietern großzügig geholfen werden und zunächst sollen auch die Mietobergrenzen bei der Förderung nicht gelten. Außerdem soll geprüft werden, ob die Miete bis auf weiteres direkt an den Vermieter gezahlt werden kann.
Für Gewerbemieter gibt es eine ganze Reihe von finanziellen Hilfen. Sowohl Bundesmittel als auch Landesmittel kommen zum Einsatz, damit auch die Mieten weiter gezahlt werden können. In Hamburg ist die Investitions- und Förderbank (IFB) für die Verteilung zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Das heißt für den Vermieter: Stunden Sie den Mietern die Miete (ein Formular stellen wir in dem Beitrag Stundungsvereinbarung zur Verfügung). Aber nur, wenn es wirklich erforderlich ist. Erlassen sollten Sie Mieten aber zunächst nicht. Darüber wird zu einer späteren Zeit zu entscheiden sein, wenn ein an sich guter Mieter auch bei Ausnutzung staatlicher Hilfen nicht auf die Füße kommt. Für eine solche Entscheidung ist es aber noch zu früh.
Stundungsvereinbarung?
Um Zahlungsschwierigkeiten des Mieters zu begegnen, kann sich eine Stundungsvereinbarung anbieten.
Einen Formulierungsvorschlag finden Sie hier.
ACHTUNG: Bei Gewerbemietverträgen über eine längere Laufzeit als ein Jahr sollte statt separater Stundungsvereinbarung ein Nachtrag zum Gewerbemietvertrag gemacht werden, da eine solche Vereinbarung gemäß §§ 578 II, 550 BGB formbedürftig ist! Für Wohnraummietverträge gilt dasselbe, wenn sie eine längere Laufzeit als ein Jahr und einen vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss oder eine zeitliche Befristung vorsehen!